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Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG - Historie

Stand: Dezember 2010

Vorstand und Aufsichtsrat der Aareal Bank erklären gemäß § 161 Aktiengesetz:

Seit der letzten Entsprechenserklärung vom Dezember 2009 hat die Aareal Bank AG den Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ in der Kodexfassung vom 18. Juni 2009 und seit der Bekanntmachung der aktualisierten Fassung am 2. Juli 2010 im elektronischen Bundesanzeiger in der dann geltenden Kodexfassung mit Ausnahme der nachfolgenden Empfehlungen entsprochen.

Ziffer 3.8 des Deutschen Corporate Governance Kodex empfiehlt, dass im Rahmen des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung für Mitglieder des Aufsichtsrats (D & O-Versicherung) ein angemessener Selbstbehalt vereinbart werden soll.

Für die Mitglieder des Aufsichtsrats der Aareal Bank AG besteht eine D & O-Versicherung, die einen Selbstbehalt nicht vorsieht. Verantwortungsvolles Handeln ist für alle Organmitglieder der Aareal Bank AG selbstverständliche Pflicht; eines Selbstbehaltes für den Aufsichtsrat bedarf es deshalb nicht.

Die Kodex-Empfehlungen in Ziffer 4.2.3 Abs. 4 und 5 sehen im Zusammenhang mit der Vorstandsvergütung Abfindungs-Caps vor. Die Vorstandsverträge enthalten keine Regelungen über Abfindungen. Soweit ein Vorstandsvertrag vorzeitig ohne wichtigen Grund beendet werden soll, ist für die vertraglichen Erfüllungsansprüche ein Cap nicht vorgesehen. Es ist aus Sicht des Aufsichtsrats empfehlenswerter, jeden Einzelfall individuell zu behandeln und flexibel in Verhandlungen über einen Aufhebungsvertrag zu gehen. Allerdings soll bei Vereinbarung über eine Entschädigungszahlung die empfohlene Begrenzung mit berücksichtigt werden.

Im Falle eines Change of Controls enthalten die Vorstandsverträge Begrenzungen für Abfindungszahlungen, die nicht über den empfohlenen Wert hinausgehen.

Für das kommende Geschäftsjahr wird die Aareal Bank AG den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance-Kodex in der Fassung vom 26. Mai 2010 – mit den oben genannten Einschränkungen zu Ziffer 3.8 und Ziff. 4.2.3 Abs. 4 und 5 - ebenfalls folgen.

Wiesbaden, im Dezember 2010

Der Vorstand

Dr. Schumacher    Große Wördemann     Merkens    Ortmanns

Für den Aufsichtsrat

Hans W. Reich
(Vorsitzender)

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